Allgemeine Deutsche Spediteur-Bedingungen (ADSp)

Stand: 1. Januar 2002

 

 

Praembel

 

Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2002 empfohlen

vom BUNDESVERBAND der DEUTSCHEN INDUSTRIE e.V. (BDI), BUNDES-VERBAND

des DEUTSCHEN GROSS- und AUSSENHANDELS e.V. (BGA),

BUNDESVERBAND SPEDITION und LOGISTIK e.V. (BSL), DEUTSCHEN

INDUSTRIE- und HANDELSTAG (DIHT), HAUPTVERBAND des DEUTSCHEN

EINZELHANDELS e.V. (HDE). Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den

Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen

zu treffen.

 

  1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht

 

Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Taetigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszufuehren.

 

  1. Anwendungsbereich

 

2.1 Die ADSp gelten fuer Verkehrsvertraege ?ber alle Arten von Taetigkeiten, gleichgueltig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige ?blicherweise zum Speditionsgewerbe gehoerende Geschaefte betreffen. Hierzu zaehlen auch

speditions?bliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Befoerderung oder Lagerung von Guetern in Zusammenhang stehen.

 

2.2 Bei speditionsvertraglichen Taetigkeiten im Sinne der ?? 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Vertraege, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

 

2.3 Die ADSp gelten nicht fuer Geschaefte, die ausschliesslich zum Gegenstand haben ? Verpackungsarbeiten,

? die Befoerderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung, ? Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Grossraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstaetigkeit des Spediteurs.

 

2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsvertraege mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine nat?rliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschliesst, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstaendigen beruflichen Taetigkeit zugerechnet werden kann.

 

2.5 Weichen Handelsbr?uche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, dass die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsvertraegen ?ber Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte koennen abweichende Vereinbarungen nach den dafuer etwa aufgestellten besonderen Bef?rderungsbedingungen getroffen werden.

 

2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der ?blichen Geschaeftsbedingungen Dritter befugt.

 

2.7 Im Verhaeltnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine Geschaeftsbedingungen des Zwischenspediteurs.

 

  1. Auftrag, ?bermittlungsfehler, Inhalt, gef?hrliches Gut

 

3.1 Auftr?ge, Weisungen, Erkl?rungen und Mitteilungen sind formlos gueltig. Nachtr?gliche ?nderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Die Beweislast f?r den Inhalt sowie die richtige und vollstaendige uebermittlung traegt, wer sich darauf beruft.

 

3.2 Soweit für Erklaerungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernuebertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.

 

3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, dass Gegenstand des Verkehrsvertrages sind:

 

?         Gefaehrliche Gueter

?         lebende Tiere und Pflanzen

?         leicht verderbliche G?ter

?         besonders wertvolle G?ter

?         Geld, Wertpapiere oder Urkunden

 

3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packst?cke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer 3.3 und alle sonstigen erkennbar fuer die ordnungsm??ige Ausf?hrung des Auftrags erheblichen Umst?nde anzugeben.

 

3.5 Bei gef?hrlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur schriftlich die genaue Art der Gefahr und ? soweit erforderlich ? die zu ergreifenden Vorsichtsma?nahmen mitzuteilen. Handelt es sich um

Gefahrgut im Sinne des Gesetzes ?ber die Bef?rderung gef?hrlicher G?ter oder um sonstige G?ter, f?r deren Bef?rderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle f?r die ordnungsgem??e Durchf?hrung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschl?gigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.

 

3.6 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffer 3.3 bis 3.5 gemachten Angaben nachzupr?fen oder zu erg?nzen.

 

3.7 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schrift- st?cken oder die Befugnis der Unterzeichner zu pr?fen, es sei denn, dass an

der Echtheit oder der Befugnis begr?ndete Zweifel bestehen.

 

  1. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und Untersuchung des Gutes

 

4.1 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels Vereinbarung nicht

 

4.1.1 die Verpackung des Gutes,

 

4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung, Ma?nahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist gesch?fts?blich,

 

4.1.3 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und Packmitteln.

 

Werden diese nicht Zug um Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn ein neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des Spediteurs unterbleibt.

 

4.2 Die T?tigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu verg?ten.

 

 

  1. Zollamtliche Abwicklung

 

5.1 Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schlie?t den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Bef?rderung bis zum Bestimmungsort nicht ausf?hrbar ist.

 

5.2 F?r die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tats?chlich auflaufenden Kosten eine besondere Verg?tung berechnen.

 

5.3 Der Auftrag, unter Zollverschluss eingehende Sendungen zuzuf?hren oder frei Haus zu liefern, schlie?t die Erm?chtigung f?r den Spediteur ein, ?ber die Erledigung der erforderlichen Zollf?rmlichkeiten und die Auslegung der zoll-amtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden.

 

  1. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers

 

6.1 Die Packst?cke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den f?r ihre auftragsm??ige Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen f?r Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen m?ssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.

 

6.2 Dar?ber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,

 

6.2.1 zu einer Sendung geh?rende Packst?cke als zusammengeh?rig leicht erkennbar zu kennzeichnen;

 

6.2.2 Packst?cke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen ?u?erlich sichtbarer Spuren nicht m?glich ist (Klebeband, Umreifungen oder ?hnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschwei?t ist);

 

6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren St?cken oder Einheiten mit einem Gurtma? (gr??ter Umfang zuz?glich l?ngste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu gr??eren Packst?cken zusammenzufassen;

 

6.2.4 bei einer im H?ngeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren St?cken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen H?llen zusammenzufassen;

 

 

6.2.5 auf Packst?cken von mindestens 1.000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz ?ber die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen bef?rderten Frachtst?cken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.

 

6.3 Packst?cke sind Einzelst?cke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegef??e, wie gedeckt gebaute oder mit Planen

versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbr?cken, Container, Iglus.

 

  1. 7. Kontrollpflichten des Spediteurs

 

7.1 Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen

 

7.1.1 die Packst?cke auf Vollz?hligkeit und Identit?t sowie ?u?erlich erkennbare Sch?den und Unversehrtheit von Plomben und Verschl?ssen zu ?berpr?fen und

 

7.1.2 Unregelm??igkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch besondere Benachrichtigung).

 

7.2 Schnittstelle ist jeder ?bergang der Packst?cke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Bef?rderungsstrecke.

 

  1. Quittung

 

8.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung best?tigt der Spediteur nur die Anzahl und Art der Packst?cke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Masseng?tern, Wagenladungen und dergleichen enth?lt die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Best?tigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes.

 

8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empf?nger eine Empfangsbescheinigung ?ber die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packst?cke zu verlangen. Weigert sich der Empf?nger, die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empf?nger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen.

 

  1. Weisungen

 

9.1 Eine ?ber das Gut erteilte Weisung bleibt f?r den Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers ma?gebend.

 

9.2 Mangels ausreichender oder ausf?hrbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem pflichtgem??en Ermessen handeln.

 

9.3 Ein Auftrag, das Gut zur Verf?gung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verf?gung des Dritten beim Spediteur ein-gegangen ist.

 

  1. Fracht?berweisung, Nachnahme

 

10.1 Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der Auftrag sei f?r Rechnung des Empf?ngers oder eines Dritten auszuf?hren, ber?hrt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegen?ber dem Spediteur, die Verg?tung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.

 

10.2 Die Mitteilung nach Ziff. 10.1 enth?lt keine Nachnahmeweisung.

 

  1. Fristen

 

11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gew?hrleistet, ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von G?tern gleicher Bef?rderungsart.

 

11.2 Unber?hrt bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs f?r eine ?berschreitung der Lieferfrist.

 

  1. Hindernisse

 

12.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, befreien ihn f?r die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erf?llung unm?glich geworden ist. Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zur?ckzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgef?hrt worden ist. Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zur?ck, so sind dem Spediteur die

Kosten zu erstatten, die er f?r erforderlich halten durfte oder die f?r den Auftraggeber von Interesse sind.

 

12.2 Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu pr?fen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder beh?rdliche Hindernisse f?r die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschr?nkungen) vorliegen.

Soweit der Spediteur jedoch durch ?ffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt hat, ?ber besondere Kenntnisse f?r bestimmte Arten von Gesch?ften zu verf?gen, hat er vorstehende Pr?fungs- und Hinweispflichten entsprechend zu erf?llen.

 

12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende ?ffentlich-rechtliche Akte ber?hren die Rechte des Spediteurs gegen?ber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet dem Spediteur f?r alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Anspr?che des Spediteurs gegen?ber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht ber?hrt.

 

  1. Ablieferung

 

Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Gesch?ft oder Haushalt des Empf?ngers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begr?ndete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.

 

  1. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs

 

14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen ?ber den Stand des Gesch?ftes Auskunft zu geben und nach dessen Ausf?hrung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er f?r Rechnung des Auftraggebers t?tig wird.

 

14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausf?hrung des Gesch?fts erh?lt und was er aus der Gesch?ftsf?hrung erlangt, herauszugeben.

 

 

  1. Lagerung

 

15.1 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerr?umen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverz?glich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.

 

15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerr?ume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einw?nde oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverz?glich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einw?nde gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.

 

15.3 Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs zu dessen Gesch?ftsstunden erlaubt.

 

15.4 Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird.

Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs f?r sp?ter festgestellte Sch?den ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zur?ckzuf?hren.

 

15.5 Der Auftraggeber haftet f?r alle Sch?den, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundst?ckes dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zuf?gen, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.

 

15.6 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbest?nden desselben Auftraggebers eine wertm??ige Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.

 

15.7 Entstehen dem Spediteur begr?ndete Zweifel, ob seine Anspr?che durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder f?r Sicherstellung der Anspr?che des Spediteurs oder f?r anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur K?ndigung ohne K?ndigungsfrist berechtigt.

 

  1. Angebote und Verg?tung

 

16.1 Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm ?ber Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgef?hrten eigenen Leistungen oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs,

normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unver?nderte Bef?rderungsverh?ltnisse, ungehinderte Verbindungswege, M?glichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverh?ltnisse und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die Ver?nderungen sind unter Ber?cksichtigung der Umst?nde vorhersehbar gewesen. Ein Vermerk, wie etwa ?zuz?glich der ?blichen Nebenspesen?, berechtigt den Spediteur, Sondergeb?hren und Sonderauslagen zus?tzlich zu berechnen.

16.2 Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverz?glicher Annahme zur sofortigen Ausf?hrung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.

 

16.3 Wird ein Auftrag gek?ndigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur die Anspr?che nach ?? 415, 417 HGB zu.

 

16.4 Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachtr?glich zur?ckgezogen, oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spediteur dennoch Provision erheben.

 

 

16.5 Lehnt der Empf?nger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab, oder ist die Ablieferung aus Gr?nden, die der Spediteur nicht zu vertreten hat, nicht m?glich, so steht dem Spediteur f?r die R?ckbef?rderung Rollgeld in gleicher H?he wie f?r die Hinbef?rderung zu.

 

  1. Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch

 

17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umst?nden nach f?r erforderlich halten durfte.

 

17.2 Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, erm?chtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Z?lle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen.

 

17.3 Von Frachtforderungen, Havarieeinsch?ssen oder -beitr?gen, Z?llen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verf?gungs-berechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat. Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgem??em Ermessen die zu seiner Sicherung oder Befreiung geeigneten Ma?nahmen zu ergreifen. Sofern nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur Weisung einzuholen.

 

17.4 Der Auftraggeber hat den Spediteur in gesch?fts?blicher Weise rechtzeitig auf alle ?ffentlich-rechtlichen, z. B. zollrechtlichen oder Dritten gegen?ber bestehenden, z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund des Angebotes des Spediteurs davon auszugehen ist, dass diese Verpflichtungen ihm bekannt sind.

 

  1. Rechnungen, Verzug, fremde W?hrungen

 

18.1 Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.

 

18.2 Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, sp?testens 10 Tage nach Zugang der Rechnung ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist.

 

18.3 Der Spediteur darf im Falle des Verzuges Zinsen in H?he von 3 % p.a. ?ber dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz der DEUTSCHEN BUNDESBANK berechnen.

 

18.4 Der Spediteur ist berechtigt, von ausl?ndischen Auftraggebern oder Empf?ngern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landesw?hrung oder in deutscher W?hrung zu verlangen.

 

18.5 Schuldet der Spediteur fremde W?hrung, oder legt er fremde W?hrung aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher W?hrung zu verlangen. Verlangt er deutsche W?hrung, so erfolgt die

Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei denn, dass nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt worden ist.

 

  1. Aufrechnung, Zur?ckbehaltung

 

Gegen?ber Anspr?chen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammen-h?ngenden au?ervertraglichen Anspr?chen ist eine Aufrechnung oder Zur?ckbehaltung nur mit f?lligen Gegenanspr?chen zul?ssig, denen ein Einwand

nicht entgegensteht.

 

  1. Pfand- und Zur?ckbehaltungsrecht

 

20.1 Der Spediteur hat wegen aller f?lligen und nicht f?lligen Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 2.1 genannten T?tigkeiten an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zur?ckbehaltungsrecht an den in seiner Verf?gungsgewalt befindlichen G?tern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zur?ckbehaltungsrecht geht nicht ?ber das gesetzliche Pfand- und Zur?ckbehaltungsrecht hinaus.

 

 

 

20.2 Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zur?ckbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsvertr?gen nur aus?ben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Verm?genslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gef?hrdet.

 

20.3 An die Stelle der in ? 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen F?llen eine solche von zwei Wochen.

 

20.4 Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen G?tern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgem??en Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freih?ndig verkaufen.

 

20.5 F?r den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen F?llen eine Verkaufsprovision vom Nettoerl?s in H?he von orts?blichen S?tzen berechnen.

 

  1. Versicherung des Gutes

 

21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung) unbeschadet der Ziffer 29 nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und den zu

deckenden Gefahren. Im Zweifel hat der Spediteur nach pflichtgem??em Ermessen ?ber Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu markt?blichen Bedingungen abzuschlie?en.

 

21.2 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer, erm?chtigt er auf Wunsch den Auftraggeber, selbst die Anspr?che gegen den Versicherer geltend zu machen. Zur Verfolgung der Versicherungsanspr?che ist der Spediteur nur aufgrund besonderen Auftrags und nur f?r Rechnung und Gefahr des Auftraggebers verpflichtet.

 

21.3 F?r die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entsch?digungsbetrages und sonstige T?tigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsf?llen und Havarien steht dem Spediteur eine besondere Verg?tung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.

 

  1. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzanspr?chen

 

22.1 Der Spediteur haftet bei all seinen T?tigkeiten (Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

 

22.2 Soweit der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Vertr?ge schuldet, haftet er nur f?r die sorgf?ltige Auswahl der von ihm beauftragten Dritten.

 

22.3 In allen F?llen, in denen der Spediteur f?r Verlust oder Besch?digung des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend ?? 429, 430 HGB zu leisten.

 

22.4 Soweit die ?? 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur f?r Sch?den, die entstanden sind aus

 

22.4.1 ? ungen?gender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte;

 

22.4.2 ? vereinbarter oder der ?bung entsprechender Aufbewahrung im Freien;

 

22.4.3 ? schwerem Diebstahl oder Raub (?? 243, 244, 249 StGB);

 

22.4.4 ? h?herer Gewalt, Witterungseinfl?ssen, Schadhaftwerden von Ger?ten oder Leitungen, Einwirkung anderer G?ter, Besch?digung durch Tiere, nat?rlicher Ver?nderung des Gutes nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgef?hrten Umst?nden entstehen, so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist.

 

22.5 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Anspr?che gegen einen Dritten, f?r den er nicht haftet, oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene Haftung ?bersteigende Ersatzanspr?che, so hat er diese Anspr?che dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Anspr?che f?r Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ?bernimmt. Der Auftraggeber kann auch verlangen, dass der Spediteur ihm die gesamten Anspr?che gegen den Dritten erf?llungshalber abtritt. ? 437 HGB bleibt unber?hrt.

 

Soweit die Anspr?che des Auftraggebers vom Spediteur oder aus der Speditionsversicherung befriedigt worden sind, erstreckt sich der Abtretungsanspruch nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw. der Versicherungs?bersteigenden Teil des Anspruchs gegen den Dritten.

 

 

 

 

  1. Haftungsbegrenzungen

 

23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Besch?digung des Gutes (G?terschaden) ist mit Ausnahme der verf?gten Lagerung der H?he nach begrenzt

 

23.1.1 auf ? 5 f?r jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;

 

23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut w?hrend des Transports mit einem Bef?rderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den f?r diese Bef?rderung gesetzlich festgelegten Haftungsh?chstbetrag;

 

23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag ?ber eine Bef?rderung mit verschiedenartigen Bef?rderungsmitteln unter Einschluss einer Seebef?rderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR f?r jedes Kilogramm.

 

23.1.4 in jedem Schadenfall h?chstens auf einen Betrag von ? 1 Mio. oder 2 SZR f?r jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag h?her ist.

 

23.2 Sind nur einzelne Packst?cke oder Teile der Sendung verloren oder besch?digt worden, berechnet sich die Haftungsh?chstsumme nach dem Rohgewicht

? der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,

? des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

 

23.3 Die Haftung des Spediteurs f?r andere als G?tersch?den mit Ausnahme von Personensch?den und Sachsch?den an Drittgut ist der H?he nach begrenzt auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes je Schadenfall.

 

23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabh?ngig davon, wie viele Anspr?che aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf ? 5 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR f?r jedes Kilogramm der verlorenen und besch?digten G?ter, je nachdem, welcher Betrag h?her ist, bei mehreren Gesch?digten haftet der Spediteur anteilig im Verh?ltnis ihrer Anspr?che.

 

23.5 F?r die Berechnung des SZR gilt ? 431 Abs. 4 HGB.

 

  1. Haftungsbegrenzungen bei verf?gter Lagerung

 

24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Besch?digung des Gutes (G?terschaden) ist bei einer verf?gten Lagerung begrenzt

 

24.1.1 auf ? 5 f?r jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,

 

24.1.2 h?chstens ? 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (Ziffer 15.6), so ist die Haftungsh?he auf ? 25.000 begrenzt, unabh?ngig von der Zahl der f?r die Inventurdifferenz urs?chlichen Schadenf?lle. In beiden F?llen bleibt Ziffer 24.1.1 unber?hrt.

 

24.2 Ziffer 23.2 gilt entsprechend.

 

24.3 Die Haftung des Spediteurs f?r andere als G?tersch?den mit Ausnahme von Personensch?den und Sachsch?den an Drittgut ist bei einer verf?gten Lagerung begrenzt auf ? 5.000 je Schadenfall.

 

24.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabh?ngig davon, wie viele Anspr?che aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf E 5 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Gesch?digten haftet der Spediteur anteilig im Verh?ltnis ihrer Anspr?che.

 

  1. Beweislast

 

25.1 Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, dass dem Spediteur ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne ?u?erlich erkennbare Sch?den (? 438 HGB) ?bergeben worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, dass er das Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat.

 

25.2 Der Beweis daf?r, dass ein G?terschaden w?hrend des Transports mit einem Bef?rderungsmittel (Ziffer 23.1.2) eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur auf Verlangen des Auftraggebers oder Empf?ngers den Ablauf der Bef?rderung anhand einer Schnittstellendokumentation (Ziffer 7) darzulegen. Es wird vermutet, dass der Schaden auf derjenigen Bef?rderungsstrecke eingetreten ist, f?r die der Spediteur eine vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt.

 

25.3 Der Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Ausk?nften und Beweismitteln f?r die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte Schaden ein-getreten ist.

 

 

 

  1. Au?ervertragliche Anspr?che

 

Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschr?nkungen gelten entsprechend ?? 434, 436 HGB auch f?r au?ervertragliche Anspr?che.

 

  1. Qualifiziertes Verschulden

 

Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist

 

27.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrl?ssigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzanspr?che in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden;

 

27.2 in den F?llen der ?? 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in ?? 428, 462 HGB genannten Personen vors?tzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

 

  1. Schadenanzeige

 

F?r die Anzeige eines Schadens findet ? 438 HGB Anwendung.

 

  1. Speditionsversicherung

 

29.1 Der Spediteur ist verpflichtet bei einem Versicherer seiner Wahl

 

29.1.1 seine verkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz durch eine Versicherung abzudecken (Haftungsversicherung);

 

29.1.2 Sch?den zu versichern, die dem Auftraggeber bei der Ausf?hrung des Verkehrsvertrages erwachsen k?nnen (Schadenversicherung), sofern nach den diesen ADSp als Anlage beigef?gten Mindestbedingungen f?r die Speditionsversicherung Versicherungsschutz besteht.

 

29.2 Die Verpflichtung zur Eindeckung einer Schadenversicherung nach Ziffer

 

 

29.1.2 besteht nicht, wenn

 

29.2.1 der Auftraggeber schriftlich darauf verzichtet;

 

29.2.2 der Auftraggeber mit dem Spediteur eine gesonderte schriftliche Einzelvereinbarung ?ber den ersatzweisen Abschluss einer Schadenversicherung schlie?t, die ganz oder teilweise zum Nachteil des Auftraggebers von den diesen ADSp als Anhang beigef?gten Mindestbedingungen f?r die Speditionsversicherung abweicht;

 

29.2.3 Der Auftraggeber ein nach den ADSp arbeitender Spediteur ist.

 

29.3 Der vom Spediteur gem?? Ziffer 29.1 abzuschlie?ende Versicherungsvertrag darf

?         f?r die Haftungsversicherung in seinem Deckungsumfang einschlie?lich der die Pflichtversicherung und den Direktanspruch betreffenden Bedingungen

?         f?r die Schadenversicherung in seinem Deckungsumfang und im Hinblick auf den versicherten Personenkreis nicht zum Nachteil des Auftraggebers von den diesen ADSp als Anhang beigef?gten Mindestbedingungen f?r die Speditionsversicherung abweichen.

 

29.4 Hat der Spediteur keine Haftungsversicherung gem?? Ziffer 29.1.1 abgeschlossen, darf er sich dem Auftraggeber gegen?ber nicht auf die ADSp berufen. Gleiches gilt, wenn der Spediteur keine Schadenversicherung gem?? Ziffer 29.1.2 abgeschlossen hat; Ziffer 29.2 bleibt unber?hrt.

 

29.5 Der Spediteur hat dem Auftraggeber anzuzeigen, welche Speditionsversicherung und bei wem er diese gezeichnet hat.

 

29.6 Der Spediteur als Versicherungsnehmer der Speditionsversicherung schuldet dem Versicherer die Pr?mie der Haftungs- und Schadenversicherung. Den Aufwand f?r die Pr?mie der Haftungsversicherung tr?gt der Spediteur selbst. Den Aufwand f?r die Pr?mie der Schadenversicherung, den der Spediteur f?r

jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller H?he ausschlie?lich f?r diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuf?hren hat, hat der Auftraggeber dem Spediteur zu ersetzen.

 

29.7 Die Pflicht des Auftraggebers zum Ersatz der Pr?mie der Schadenversicherung gem?? Ziffer 29.6 ist beschr?nkt auf den Pr?mienanteil, der zur Deckung des nicht unter die Haftung des Spediteurs fallenden Schadenanteils bestimmt, risikogerecht kalkuliert und markt?blich ist.

 

29.8 ?bersteigt die Pr?mie das markt?bliche Niveau der diesen ADSp als Anhang beigef?gten Mindestbedingungen f?r die Speditionsversicherung, besteht ein dar?ber hinausgehender Erstattungsanspruch nur, wenn die h?here Pr?mie auf einen erweiterten Deckungsumfang zur?ckzuf?hren ist und dieser nach dem Inhalt des konkreten Verkehrsvertrages objektiv im Interesse des Auftraggebers liegt.

 

29.9 Der Beweis f?r die Markt?blichkeit der nach Ziffer 29.7 dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Pr?mie obliegt dem Spediteur. Gleiches gilt f?r die Interessengerechtheit der Erweiterung des Deckungsumfangs im Sinne von Ziffer 29.8.

 

29.10 Bestehen begr?ndete Zweifel an der Markt?blichkeit der berechneten Pr?mie, k?nnen Spediteur oder Auftraggeber eine von den empfehlenden Verb?nden unter Beteiligung der Versicherungswirtschaft einzurichtende Schiedsstelle anrufen.

 

29.11 Entsteht im Rahmen der Schadenversicherung (Ziffer 29.1.2) bei einem Auftraggeber Sanierungsbedarf, so kann der Spediteur wegen seines Mehraufwandes einen angemessenen Zuschlag zu der nach den Bedingungen der Speditionsversicherung abzuf?hrenden Pr?mie zuz?glich Versicherungsteuer oder eine andere Sanierungsma?nahme verlangen. Kommt hier?ber keine Vereinbarung zustande, so ist der Spediteur berechtigt, diesen Auftraggeber durch schriftliche Erkl?rung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat vom Deckungsschutz der Schadenversicherung auszuschlie?en (reziprokes Verbot).

 

29.12 Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder f?r deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen der nach dieser Ziffer abgeschlossenen Schadenversicherung, sofern diese den im Anhang zu diesen ADSp beigef?gten Mindestbedingungen f?r die Speditionsversicherung entsprechen. Insbesondere hat er f?r die rechtzeitige Schadenmeldung an den Versicherer oder an den Spediteur zu sorgen. Erfolgt die Schadenmeldung beim Spediteur, so ist dieser zur unverz?glichen Weiterleitung an den Versicherer verpflichtet.

 

  1. Erf?llungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

 

30.1 Der Erf?llungsort ist f?r alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist.

 

30.2 Der Gerichtsstand f?r alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverh?ltnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist f?r alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; f?r Anspr?che gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschlie?lich.

 

30.3 F?r die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen

Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.

 

Mindestbedingungen f?r die Speditionsversicherung (SpV)

Stand: 1. Januar 2002

 

I. Allgemeines

 

1 Gegenstand der Versicherung

 

1.1 Verkehrsvertr?ge

Gegenstand der Versicherung sind Verkehrsvertr?ge des Spediteurs als Auftragnehmer ?ber alle Arten von Verrichtungen des Spediteurs, gleichg?ltig, ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige ?blicherweise zum Speditionsgewerbe geh?rende Gesch?fte betreffen. Hierzu z?hlen auch speditions?bliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Bef?rderung oder Lagerung von G?tern im Zusammenhang stehen.

 

1.2 Versicherungsnehmer

Die Versicherung erfasst Verkehrsvertr?ge des Spediteurs als Rechtsperson unter Einschluss aller Haupt- und Nebenbetriebe. Andere Betriebe k?nnen nach Vereinbarung in die Versicherung einbezogen werden.

 

 

 

2 Doppelfunktion der Versicherung

 

Versichert sind

 

2.1 der Spediteur (Versicherungsnehmer) gegen seine Haftung aus Verkehrsvertr?gen (Haftungsversicherung II) und

 

2.2 der Wareninteressent (Versicherter) gegen G?ter-, G?terfolge- und reine Verm?genssch?den (Schadenversicherung III); der Versicherte kann ?ber seinen Versicherungsanspruch verf?gen. II. Haftungsversicherung des Spediteurs.

 

3 Funktion und Inhalt der Versicherung

 

3.1 Versichert ist die Haftung des Spediteurs als Auftragnehmer aus Verkehrsvertr?gen nach ADSp, wenn und soweit diese gelten, sonst die f?r Verkehrsvertr?ge geltende gesetzliche Haftung.

 

3.2 Die Versicherung umfasst die Befriedigung begr?ndeter und die Abwehr unbegr?ndeter Schadensersatzanspr?che, die gegen den Spediteur als Auftragnehmer eines Verkehrsvertrags erhoben werden.

 

3.3 Der Versicherer ersetzt dem Spediteur die Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens, soweit er sie den Umst?nden nach f?r geboten halten durfte. Der Versicherer ersetzt dem Spediteur den Beitrag, den er zur gro?en Havarie aufgrund einer nach Gesetz oder den York-Antwerpener-Regeln oder den Rhein-Regeln IVR 1979 aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Havarie-Ma?regel ein dem Versicherer zur Last fallender Schaden abgewendet werden sollte.

 

3.4 Der Versicherer ersetzt dem Spediteur Fehlleitungskosten bis zu 50 % des Wertes des Gutes, h?chstens ? 5.000,? je Sendung.

 

4 R?umlicher Geltungsbereich

 

Die Haftungsversicherung des Spediteurs umfasst Verkehrsvertr?ge weltweit. Vom Auftraggeber gegen?ber dem Spediteur verf?gte Lagerungen sind jedoch nur in den europ?ischen Gebieten der L?nderliste gem?? Ziff. 12.1

versichert.

 

5 Pflichtversicherung/Direktanspruch

 

5.1 Die Vorschriften ?ber die Pflichtversicherung (?? 158 c ff VVG) finden, soweit die f?r den Spediteur geltende gesetzliche Versicherungspflicht reicht, unmittelbar und im ?brigen entsprechende Anwendung (Leistungspflicht der Versicherer gegen?ber dem Gesch?digten, auch wenn sie gegen?ber dem Spediteur leistungsfrei sind, z. B. wegen Verletzung der Pr?mienzahlungspflicht oder einer Obliegenheit).

 

5.2 Der Gesch?digte kann seinen Schadensersatzanspruch auch direkt gegen den Versicherer geltend machen (Direktanspruch).

 

6 Versicherungsausschl?sse bzw. ?einschr?nkungen

 

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftungsanspr?che

 

6.1 aus Sch?den durch Krieg oder kriegs?hnliche Ereignisse, B?rgerkrieg, Aufruhr, Streik oder Kernenergie;

 

6.2 die ?blicherweise Gegenstand einer Umwelt-, Produkt-, Kraftfahrzeug- oder allgemeinen Haftpflichtversicherung sind;

 

6.3 aufgrund vertraglicher, im Speditionsgewerbe allgemein nicht ?blicher -Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw., sowie aus Vereinbarungen, soweit sie ?ber die Haftung nach ADSp oder die f?r

Verkehrsvertr?ge geltende gesetzliche Haftung hinausgehen, wie z.B. Wert- oder Interessevereinbarungen nach Art. 24, 26 CMR;

 

6.4 wegen Sch?den, die straf?hnlichen Charakter haben, z.B. Geldstrafen, Verwaltungsstrafen,

Bu?gelder;

 

6.5 wegen Sch?den, die unmittelbar dadurch entstehen, dass Vorsch?sse, Erstattungsbetr?ge o. ?. nicht zweckentsprechend verwendet, weitergeleitet oder zur?ckgezahlt werden. Ein Haftungsanspruch wegen dadurch verursachter weitergehender Sch?den bleibt unber?hrt;

 

 

 

6.6 wegen vors?tzlicher Herbeif?hrung des Versicherungsfalls durch den Spediteur oder einen seiner Repr?sentanten; ferner Haftungsanspr?che aus Verkehrsvertr?gen ?ber rechtswidrige Leistungen und Haftungsanspr?che im Zusammenhang mit der Durchf?hrung rechtswidriger Leistungen durch den Spediteur oder einen seiner Repr?sentanten;

 

6.7 wegen Personensch?den.

 

 

 

7 Obliegenheiten

 

Dem Spediteur obliegt es,

 

7.1 vor Eintritt des Versicherungsfalls

 

7.1.1 im grenz?berschreitenden Stra?eng?terverkehr einzusetzende Fahrzeuge des eigenen Betriebes mit je zwei voneinander unabh?ngig funktionierenden Diebstahlsicherungen auszustatten (hierzu z?hlen nicht T?rschl?sser);

 

7.1.2 f?r die Sicherung beladener Fahrzeuge, Container, Wechselbr?cken und sonstiger Beh?lter gegen Diebstahl oder Raub zu sorgen, insbesondere beim Abstellen zur Nachtzeit, an Wochenenden oder Feiertagen und w?hrend Ruhezeiten;

 

7.1.3 die in den ADSp vereinbarten Schnittstellenkontrollen im eigenen Betrieb durchzuf?hren und zu dokumentieren;

 

7.2 nach Eintritt des Versicherungsfalls

 

7.2.1 jeden Schadenfall oder geltend gemachten Haftungsanspruch dem Versicherer unverz?glich, sp?testens innerhalb eines Monats, zu melden und alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen vorzulegen;

 

7.2.2 f?r die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, dem Versicherer jede notwendige Auskunft zu geben und etwaige Weisungen zu befolgen;

 

7.2.3 den Versicherer unverz?glich zu benachrichtigen, wenn gerichtlich gegen ihn im Zusammenhang mit einer versicherten T?tigkeit vorgegangen wird, und die erforderlichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch gegen Mahnbescheide, einzulegen;

 

7.2.4 ohne Einwilligung des Versicherers keinen Anspruch anzuerkennen oder zu befriedigen, es sei denn, er konnte nach den Umst?nden die Anerkennung oder Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern;

 

7.2.5 sich auf Verlangen und Kosten des Versicherers auf einen Prozess mit dem Anspruchsteller einzulassen und dem Versicherer die Prozessf?hrung zu ?bertragen;

 

7.2.6 jeden Diebstahl, Raub sowie jeden Verkehrsunfall mit m?glichem Schaden an der Ladung der zust?ndigen Polizeidienststelle und dem Versicherer unverz?glich anzuzeigen sowie bei allen Unf?llen, Sch?den ?ber ? 5.000,? und solchen, deren Umfang oder H?he zweifelhaft sind, den n?chstzust?ndigen

Havariekommissar zu benachrichtigen und dessen Weisungen zu befolgen;

 

7.2.7 m?gliche Regressanspr?che gegen den Schadenstifter, insbesondere gegen eingesetzte Subunternehmer oder andere Verkehrstr?ger zu wahren.

 

7.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzen der Spediteur oder einer seiner Repr?sentanten eine Obliegenheit, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrl?ssigkeit beruht. Bei grob fahrl?ssiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Wird eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erf?llende Obliegenheit verletzt, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers auch ohne K?ndigung des Versicherungsvertrages ein.

 

7.4 Zus?tzliche Inventuren

 

Der Versicherer ist berechtigt, bei Verteilungsl?gern vom Spediteur au?er der Jahresinventur nach Abstimmung zus?tzliche Inventuren zu verlangen.

 

8 Begrenzung der Versicherungsleistung

 

8.1 Die Versicherung ist je Schadenfall begrenzt:

 

8.1.1 Bei verf?gter Lagerung auf ? 1,0 Mio.;

 

8.1.2 bei sonstigen Verkehrsvertr?gen auf ? 1,0 Mio. oder einen Betrag von 2 Sonderziehungsrechten im Sinne von ? 431 HGB pro kg, je nachdem, welcher Betrag h?her ist.

 

8.2 Je Schadenereignis leistet der Versicherer h?chstens ? 7,5 Mio. Die durch ein Ereignis mehreren Gesch?digten entstandenen Sch?den werden unabh?ngig von der Anzahl der Gesch?digten und der Verkehrsvertr?ge anteilm??ig im Verh?ltnis ihrer Anspr?che ersetzt, wenn sie zusammen die ?u?erste Grenze der Versicherungsleistung ?bersteigen.

 

9 Schadenbeteiligung

 

Die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des Spediteurs ist zul?ssig.

 

III. Schadenversicherung des Wareninteressenten

 

10 Abschlu? der Schadenversicherung

 

Die Schadenversicherung wird vom ersten Spediteur abgeschlossen, der nach ADSp arbeitet. Sie tritt mit Abschluss des Verkehrsvertrages in Kraft.

 

11 Versicherter/Wareninteressent

 

Versichert sind als Wareninteressent der Auftraggeber des Spediteurs sowie jeder, der die Gefahr f?r das transportierte oder gelagerte Gut tr?gt oder sonst ein in Geld sch?tzbares Interesse daran hat, dass das Gut die Gefahren der Reise oder der verf?gten Lagerung ?bersteht und dass die mit dem Spediteur und den eingeschalteten Verkehrstr?gern geschlossenen Verkehrsvertr?ge vertragsgem?? erf?llt werden. Spediteure, Lagerhalter, Umschlagsbetriebe sowie Frachtf?hrer, Verfrachter und sonstige Verkehrstr?ger sowie Versicherer sind als solche keine Wareninteressenten.

 

12 R?umlicher Geltungsbereich

 

12.1 Die Schadenversicherung umfasst Verkehrsvertr?ge, bei denen der ?bernahme- und der Ablieferungsort oder der Ort der verf?gten Lagerung in den europ?ischen Gebieten der folgenden L?nder liegen: Andorra, Belgien, D?nemark (ohne Gr?nland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Gro?britannien (mit Nordirland, Kanalinseln und Gibraltar), Irland, Italien mit San Marino, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, ?sterreich, Portugal (ohne Azoren und Madeira), Schweden, Schweiz, Spanien (ohne Kanarische Inseln), Vatikan.

 

12.2 Nach vorheriger Vereinbarung kann der r?umliche Geltungsbereich erweitert werden.

 

13 Versicherte Sch?den

 

Versichert sind

 

13.1 G?tersch?den, d.h. Verlust und Besch?digung des Gutes, das Gegenstand des

Verkehrsvertrages ist ;

 

13.2 G?terfolgesch?den, d.h. aus einem G?terschaden herr?hrende Verm?genssch?den;

 

13.3 reine Verm?genssch?den, d.h. solche, die nicht mit einem G?terschaden oder einem sonstigen Sachschaden zusammenh?ngen, sofern diese nach den auf den Verkehrsvertrag anwendbaren deutschen gesetzlichen Bestimmungen vom Spediteur dem Grunde nach zu vertreten sind;

 

13.4 Sch?den gem?? Ziff. 13.1 bis 13.3 sind auch dann versichert, wenn sie durch Vorsatz oder grobe Fahrl?ssigkeit des Spediteurs oder eines seiner Repr?sentanten verursacht worden sind.

 

14 Aufwendungsersatz

 

14.1 Der Versicherer ersetzt den Beitrag, den der Versicherte zur gro?en Havarie aufgrund einer nach Gesetz oder den York-Antwerpener-Regeln oder aufgrund der Rhein-Regeln IVR 1979 aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Havarie-Ma?regel ein dem Versicherer zur Last fallender Schaden abgewendet werden sollte. ?bersteigt der Beitragswert den Versicherungswert, so leistet der Versicherer vollen Ersatz bis zur H?he der Versicherungssumme. Die Bestimmungen ?ber die Unterversicherung bleiben unber?hrt, es sei denn, der Versicherungswert ?bersteigt eine Versicherungssumme von ? 1,0 Mio.

 

14.2 Der Versicherer ersetzt dem Spediteur und dem Versicherten die Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens, soweit er sie den Umst?nden nach f?r geboten halten durfte. Bei Unterversicherung werden die Aufwendungen im Verh?ltnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt, es sei denn, der Versicherungswert ?bersteigt eine Versicherungssumme von ? 1,0 Mio.

 

15 Beginn und Ende der G?terschadenversicherung

 

15.1 Die G?terschadenversicherung beginnt, sobald das Gut in Ausf?hrung des Verkehrsvertrages von der Stelle, an der es bisher aufbewahrt wurde, entfernt wird. Die Versicherung endet, sobald das Gut in Ausf?hrung des Verkehrsvertrages am Bestimmungsort an die Stelle gebracht worden ist, die der Empf?nger bestimmt hat. Die Versicherung schlie?t jedoch fr?here und sp?tere Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsvertrag ein.

Das Be- und Entladen ist nur dann mitversichert, wenn es Gegenstand des Verkehrsvertrages ist.

 

15.2 Bei vom Auftraggeber gegen?ber dem Spediteur verf?gter Lagerung beginnt die G?terschadenversicherung, sobald der Lagerhalter das Gut zur Lagerung in Obhut genommen hat, und endet, sobald der Lagerhalter die Obhut am Gut zur vertragsm??igen Auslagerung aufgegeben hat.

 

15.3 Verkehrsbedingte Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen sind mitversichert.

 

16 Ausgeschlossene G?ter, Gefahren und Sch?den

 

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen

16.1 Umzugsgut, Gem?lde, Kunstgegenst?nde, Edelsteine, echte Perlen, Geld, Valoren, Dokumente, Urkunden sowie lebende Tiere und Pflanzen;

 

16.2 Sch?den durch inneren Verderb, nat?rliche Beschaffenheit des Gutes, normale Luftfeuchtigkeit, gew?hnliche Temperaturschwankungen;

 

16.3 handels?bliche Mengen-, Ma?- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste;

 

16.4 Sch?den durch Fehlen oder M?ngel handels?blicher Verpackung, es sei denn, der Spediteur oder ein sonstiger Dritter (z.B. Verpackungsunternehmen) ist verpflichtet, die Verpackung vorzunehmen;

 

16.5 Sch?den durch Krieg, B?rgerkrieg, kriegs?hnliche Ereignisse und solche, die sich unabh?ngig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen ergeben;

 

16.6 Sch?den durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische oder politische Gewalthandlungen, unabh?ngig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstige b?rgerliche Unruhen;

 

16.7 Sch?den durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von Hoher Hand;

 

16.8 Sch?den durch Kernenergie;

 

16.9 Sch?den, die straf?hnlichen Charakter haben, z.B. Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Bu?gelder;

 

16.10 Sch?den durch Zahlungsunf?higkeit oder Zahlungsverzug des Reeders, Charterers oder Betreibers eines Seeschiffes oder sonstige finanzielle Auseinandersetzungen mit diesen Parteien;

 

16.11 Sch?den, die unmittelbar dadurch entstehen, dass Vorsch?sse, Erstattungsbetr?ge o.?. nicht zweckentsprechend verwendet, weitergeleitet oder zur?ck-gezahlt werden; ein dadurch verursachter weitergehender Schaden bleibt unber?hrt;

 

16.12 Sch?den aufgrund vertraglicher, im Speditionsgewerbe allgemein nicht ?blicher Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien eines Verkehrstr?gers;

 

16.13 Sch?den, die durch eine andere Schadenversicherung dem Grunde nach versichert sind;

 

16.14 Sch?den, verursacht durch Vorsatz oder grobe Fahrl?ssigkeit des Versicherten oder eines seiner Repr?sentanten;

 

16.15 Personensch?den.

 

17 Obliegenheiten

 

17.1 Dem Spediteur und dem Versicherten obliegt es, nach Eintritt des Versicherungsfalls

 

17.1.1 jeden Schaden dem Versicherer unverz?glich, sp?testens innerhalb eines Monats nach Kenntnis, schriftlich zu melden; der Versicherte erf?llt diese Obliegenheit auch durch Schadenmeldung an den Spediteur; diesem obliegt es, die Schadenmeldung des Versicherten an den Versicherer weiterzuleiten;

 

17.1.2 f?r die Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen, die M?glichkeit des R?ckgriffs gegen Dritte zu wahren, dem Versicherer jede notwendige Auskunft zu geben, Belege beizubringen und Weisungen des Versicherers zu befolgen.

17.2 Verletzt der Versicherte oder einer seiner Repr?sentanten eine Obliegenheit vors?tzlich oder grob fahrl?ssig, so ist der Versicherer nach den Vorschriften des ? 6 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.

 

17.3 Verletzt der Spediteur oder einer seiner Repr?sentanten vors?tzlich oder grob fahrl?ssig eine Obliegenheit, so ist der Versicherer berechtigt, R?ckgriff gegen den Spediteur zu nehmen; ? 6 Abs. 3 Satz 2 VVG findet entsprechende Anwendung.

 

17.4 Der Versicherer ist berechtigt, bei Verteilungsl?gern vom Spediteur und dem Versicherten au?er der Jahresinventur nach Abstimmung zus?tzliche Inventuren zu verlangen.

 

18 Umfang und Begrenzung der Versicherungsleistung

 

18.1 Je Schadenfall ist die Leistung des Versicherers begrenzt

 

18.1.1 f?r G?tersch?den auf den Verkaufspreis, falls das Gut verkauft war, sonst auf den gemeinen Wert, den das Gut am Ort und zur Zeit des Beginns der Versicherung hatte, jeweils zuz?glich im Zusammenhang mit der Reise entstandener und abz?glich ersparter Kosten, jedenfalls auf die Versicherungssumme;

 

18.1.2 f?r G?terfolgesch?den neben dem G?terschaden auf den doppelten Versicherungswert, h?chstens auf die doppelte Versicherungssumme;

 

18.1.3 f?r reine Verm?genssch?den auf den doppelten Versicherungswert, h?chstens auf die doppelte Versicherungssumme; 18.1.4 h?chstens auf ? 1,0 Mio.

 

18.2 Bei Unterversicherung ersetzt der Versicherer den Schaden im Verh?ltnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. Die Unterversicherung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungswert die Versicherungssumme von ? 1,0 Mio. ?bersteigt.

 

18.3 Je Schadenereignis leistet der Versicherer h?chstens ? 5,0 Mio. Die durch ein Ereignis mehreren Versicherten entstandenen Sch?den werden, unabh?ngig von der Anzahl der Gesch?digten und der Verkehrsvertr?ge, anteilm??ig im Verh?ltnis der Versicherungsanspr?che ersetzt, wenn sie zusammen die ?u?erste Grenze der Versicherungsleistung ?bersteigen.

 

19 Versicherungsverzicht

 

Die Schadenversicherung wird ohne besonderen Antrag gew?hrt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, durch schriftliche Erkl?rung gegen?ber dem Spediteur, sp?testens bei Abschluss eines Verkehrsvertrages auf die Schadenversicherung zu verzichten.

 

20 Ausschlussfrist

 

Anspr?che aus dieser Schadenversicherung erl?schen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Schadenanmeldung Klage gegen den Versicherer erhoben wird. Die Frist kann durch Vereinbarung verl?ngert werden.

 

21 Allgemeine Bestimmungen

 

21.1 Soweit ein Schaden ?ber die Schadenversicherung gedeckt ist, leistet der Versicherer, wenn der Versicherte den Spediteur auf Schadenersatz aus Verkehrsvertrag in Anspruch nimmt, auch gegen?ber dem Spediteur.

 

21.2 Soweit die Schadenversicherung leistet, ist die Haftung des Spediteurs abgegolten. IV. Pr?mie, Anmeldung, Zahlung und Sanierung

 

22 Pr?mienteilung nach Funktion

 

Der Pr?mienanteil f?r die Haftungsversicherung des Spediteurs (II) entf?llt auf ihn, der f?r die Schadenversicherung (III) entf?llt im Innenverh?ltnis auf den Auftraggeber. Der Spediteur als Versicherungsnehmer schuldet dem Versicherer die gesamte Pr?mie und kann den auf den Auftraggeber entfallenden Teil gem?? den Bestimmungen der ADSp von ihm als Aufwendung ersetzt verlangen.

 

23 Pr?mie der Haftungsversicherung (II)

 

Die Pr?mie wird durch besondere Vereinbarung zwischen Versicherer und Spediteur bestimmt. Hinzu kommt die jeweils g?ltige Versicherungsteuer.

 

24 Pr?mie der Schadenversicherung (III)

 

Die Pr?mie wird durch besondere Vereinbarung zwischen Versicherer und Spediteur bestimmt. Hinzu kommt die jeweils g?ltige Versicherungsteuer.

 

25 Versicherungswert und Versicherungssumme der Schadenversicherung (III)

 

25.1 Versicherungswert ist der Verkaufspreis, sonst der gemeine Wert, den das Gut am Ort und zur Zeit des Beginns der Versicherung hat, zzgl. der im Zusammenhang mit der Reise anfallenden Fracht und sonstigen Kosten.

 

25.2 Die H?chstversicherungssumme dieser Schadenversicherung betr?gt ? 1,0 Mio. G?ter mit h?heren Werten k?nnen nach vorheriger Vereinbarung versichert werden.

 

25.3 Der Einwand der Unterversicherung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungswert die Versicherungssumme von ? 1,0 Mio. ?bersteigt.

 

26 Versicherungsanmeldung und Pr?mienzahlung in der Schadenversicherung (III)

 

26.1 Dem Auftraggeber obliegt es, dem Spediteur die gew?nschte Versicherungssumme oder auf dessen Verlangen weitere notwendige Angaben rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Ist das unterblieben, so ist der Spediteur berechtigt, den Versicherungswert bis h?chstens ? 1,0 Mio. zu sch?tzen.

 

26.2 Der Versicherte erleidet keinen Nachteil, wenn dem Spediteur bei der Versicherungsanmeldung ein Versehen unterl?uft, die Anmeldung der gew?nschten Versicherungssumme unterbleibt, der Spediteur geschuldete Pr?mien nicht rechtzeitig oder nicht vollst?ndig zahlt oder die Zahlung ganz unterbleibt, sofern nur der Auftraggeber die gew?nschte Versicherungssumme rechtzeitig schriftlich mitgeteilt hatte. Sch?tzfehler des Spediteurs unterliegen nicht dieser Bestimmung. Im ?brigen bleibt der Spediteur verpflichtet, Versehen zu berichtigen und Vers?umtes nachzuholen.

 

27 Zuordnung von Pr?mien und Sch?den

 

27.1 Die vom Spediteur angemeldeten und die gezahlten Pr?mien ordnet der Versicherer entsprechend der Anmeldung je Spediteur der Haftungs- oder der Schadenversicherung zu.

 

27.2 Besteht eine Schadenversicherung, ordnet der Versicherer Schadenzahlungen und Schadenreserven insoweit der Haftungsversicherung zu, als sie ohne die Schadenversicherung unter die versicherte Haftung des Spediteurs fielen; im ?brigen werden sie der Schadenversicherung zugeordnet. Fallen Zahlungen nach Grund oder H?he nicht unter die Haftung des Spediteurs, werden sie allein der Schadenversicherung zugeordnet.

 

27.3 Besteht keine Schadenversicherung, ordnet der Versicherer Schadenzahlungen und Schadenreserven der Haftungsversicherung zu.

 

27.4 Kosten des Versicherers im Zusammenhang mit der Schadenbearbeitung, wie z. B. f?r Havariekommissare, Sachverst?ndige usw., werden bei Abschluss des Schadens in dem Verh?ltnis der Haftungs- und der Schadenversicherung zugeordnet, wie die Entsch?digung zuzuordnen ist.

 

27.5 Nach Abschluss der Schadenregulierung teilt der Versicherer dem Spediteur mit, welche Betr?ge der Haftungs- und welche der Schadenversicherung zugeordnet worden sind. Ist der Spediteur nicht einverstanden, kann er binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung unter Darlegung seiner Gr?nde widersprechen.

 

27.6 Regresserl?se abz?glich Kosten werden entsprechend den vorstehenden Ziffern zugeordnet.

 

28 Sanierung eines Versicherungsvertrages

 

Der Versicherer kann mit dem Spediteur Sanierungsma?nahmen vereinbaren.

 

V. Schlussbestimmungen

 

29 Zahlung der Entsch?digung

 

29.1 Der Versicherer ist zur Zahlung der Entsch?digung verpflichtet, sobald alle erforderlichen Pr?fungen zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung abgeschlossen sind.

 

29.2 Der Versicherer ist berechtigt, die Entsch?digung ?ber den Spediteur zu zahlen, wenn nicht der Versicherte in der Schadenversicherung (III) oder der Gesch?digte in der Haftungsversicherung (II) die direkte Auszahlung

verlangt haben. In jedem Fall bleiben der Versicherungsanspruch des Versicherten und der allgemeine Schutz des Gesch?digten durch ?? 156, 157 VVG hiervon unber?hrt.

 

30 R?ckgriffsrecht des Versicherers

 

30.1 Der Versicherer verzichtet auf den R?ckgriff gegen den Spediteur als Versicherungsnehmer und seine Arbeitnehmer.

 

30.2 Der Versicherer ist jedoch berechtigt, gegen jeden R?ckgriff zu nehmen, der den Schaden vors?tzlich herbeigef?hrt hat.

 

30.3 Der Versicherer ist ferner berechtigt, gegen den Spediteur als Versicherungsnehmer R?ckgriff zu nehmen, wenn

 

30.3.1 der Spediteur in der Haftungsversicherung (II) seine Anmelde- oder Zahlungspflicht vorsaetzlich verletzt hatte, der Versicherer aber dennoch gegenueber dem Gesch?digten zu leisten verpflichtet ist (Ziff. 5.1);

 

30.3.2 der Spediteur seine uebrigen Anmelde- oder Zahlungspflichten vors?tzlich verletzt hatte, der Versicherer aber dennoch gegenueber dem Versicherten zu leisten verpflichtet ist (Ziff. 26.2);

 

30.3.3 der Versicherer in der Haftungsversicherung (II) trotz Obliegenheitsverletzung durch den Spediteur zur Leistung verpflichtet ist (Ziff. 5.1).

 

31 K?ndigung

 

31.1 Der Spediteur und der Versicherer sind berechtigt, den einzelnen Versicherungsvertrag schriftlich zum Ende des Versicherungsjahres zu koendigen. Die Kuendigung muss drei Monate vor Ablauf des Vertrages zugegangen sein.

 

31.2 Der Versicherungsschutz bleibt fuer alle vor Beendigung des Versicherungsvertragesabgeschlossenen Verkehrsvertraege bis zur Erfuellung aller sich daraus ergebenden Verpflichtungen bestehen. Bei verfuegter Lagerung endet der Versicherungsschutz jedoch spaetestens drei Monate nach Beendigung des Versicherungsvertrages.

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